Rechtsgrundlagen

Auftrag und Rechtsstellung des Rechnungshofs sind in der Verfassung des Saarlandes, in der Landeshaushaltsordnung, im Rechnungshofgesetz sowie im Haushaltsgrundsätzegesetz des Bundes geregelt.

Verfassung des Saarlandes
 

Verfassung des Saarlandes - Auszug

Verfassung des Saarlandes (SVerf) vom 15. Dezember 1947, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2019 (Amtsbl. l S. 446).

Das Finanzwesen

Artikel 105

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt.

(2) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben des Landes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 108 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

(3) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Landesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,

a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,

b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,

c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

(4) Soweit nicht auf besonderem Gesetz beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen die Ausgaben unter Absatz 3 decken, darf die Landesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.


Artikel 106

(1) Der Landtag entscheidet darüber, ob der Landesregierung Entlastung für ihre Haushaltsführung erteilt wird.

(2) Der Minister der Finanzen hat zur Entlastung der Landesregierung dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben des Landes Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden beizufügen. Zur Vorbereitung des Entlastungsbeschlusses prüft der Rechnungshof die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts und Wirtschaftsführung. Er hat dem Landtag und der Landesregierung jährlich zu berichten.

(3) Die Mitglieder des Rechnungshofes sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie werden vom Landtag gewählt und vom Landtagspräsidenten ernannt und entlassen.


Artikel 107

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Ministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.

(2) Der Landtag kann Ausgaben, die über den von der Landesregierung vorgeschlagenen oder bewilligten Betrag hinausgehen, nur beschließen, wenn die finanzielle Deckung gewährleistet ist.


Artikel 108

(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Landesgesetz.

(2) Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushalt veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten. Eine Ausnahme ist nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder bei Vorliegen eines außerordentlichen Bedarfs.
 

Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG)
 

Rechnungshofgesetz

Vom 15. Dezember 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 1983 (Amtsbl. S. 386), geändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 1

(1) Der Rechnungshof ist die oberste Rechnungsprüfungs-
behörde des Saarlandes. Er ist eine selbstständige und nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde.

(2) Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Saarbrücken. Er führt die Bezeichnung  "Rechnungshof des Saarlandes".


§ 2

(1) Mitglieder des Rechnungshofes sind der Präsident, der Vizepräsident und die Direktoren beim Rechnungshof. Sie bilden das Kollegium.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird der Rechnungshof mit den erforderlichen Prüfungsbeamten und sonstigen Bediensteten ausgestattet.


§ 3

(1) Die Mitglieder des Rechnungshofes müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben; sie sollen in der Regel die Befähigung zum Richteramt, höheren Verwaltungsdienst,
höheren technischen Dienst oder höheren Wirtschafts-
verwaltungsdienst haben.

(2) Die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Präsident und der Vizepräsident, müssen die Befähigung zum Richteramt haben.


§ 4

(1) Die Mitglieder des Rechnungshofes sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie müssen Beamte auf Lebenszeit sein.

(2) Auf ihre Rechtsstellung sind die für Berufsrichter geltenden Vorschriften über Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Amtsenthebung, Abordnung, Versetzung in den Ruhe-
stand wegen Dienstunfähigkeit, Entlassung, vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte, Altersgrenze und Disziplinar-
verfahren entsprechend anzuwenden. Ist der Präsident des Rechnungshofes betroffen, wird der Landtagspräsident tätig.


§ 5

(1) In Disziplinarverfahren gegen Mitglieder des Rechnungshofes, auch gegen Mitglieder im Ruhestand, und in Prüfungsverfahren (§ 43 Nr. 3 und 4 des Saarländischen Richtergesetzes) entscheiden die Richterdienstgerichte. Die nichtständigen Mitglieder sollen Mitglieder des Rechnungshofes sein. Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienst-
gericht errichtet ist, bestimmt sie für fünf Geschäftsjahre in der Reihenfolge einer Vorschlagsliste, die das Kollegium des Rechnungshofes aufstellt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Saarländischen Richtergesetzes entsprechend.

(2) Die Befugnisse des Dienstvorgesetzten nach dem saarländischen Disziplinargesetz [2] übt der Präsident des Rechnungshofes aus, in einem Verfahren gegen diesen der Landtagspräsident im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages.

[2] SDG vgl. BS-Nr. 2031-1


§ 6

Ein Mitglied des Rechnungshofes oder ein Prüfer darf nicht tätig werden, wenn Gründe vorliegen, die seine Befangenheit besorgen lassen. Im Zweifelsfall entscheidet das Kollegium.


§ 7

Eine Nebentätigkeit im Sinne von § 79 des Saarländischen Beamtengesetzes dürfen der Präsident des Rechnungshofes nur mit Zustimmung des Präsidiums des Landtages, die übrigen Mitglieder mit Zustimmung des Präsidenten des Rechnungs-
hofes übernehmen.


§ 8

(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die Direktoren beim Rechnungshof werden in geheimer Wahl ohne Aussprache vom Landtag gewählt. Sie werden vom Landtagspräsidenten ernannt und entlassen.

(2) Das Präsidium des Landtages schlägt dem Landtag den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Direktoren beim Rechnungshof zur Wahl vor. Die Vorschläge erfolgen nach Anhörung der Landesregierung; bei den Direktoren beim Rechnungshof ist auch der Präsident des Rechnungshofes zu hören.

(3) Für die Ernennung der übrigen Beamten sowie für die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter ist der Präsident des Rechnungshofes zuständig.

(4) Für die Regelung der Rechtsverhältnisse gelten die allgemeinen beamten- und tarifrechtlichen Bestimmungen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.


§ 9

(1) Der Präsident leitet und beaufsichtigt die Tätigkeit des Rechnungshofes; ihm obliegt die Führung der Verwaltung, die Vertretung des Rechnungshofes nach außen und die Verteilung der Geschäfte im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Rechnungshofes. Eine Änderung der Geschäftsverteilung im Laufe eines Geschäftsjahres ist nur zulässig, wenn dies aus zwingenden Gründen zur Aufrechterhaltung eines ordnungs-
gemäßen Geschäftsganges notwendig ist.

(2) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, soweit dieser durch Abwesenheit, Krankheit oder durch sonstige Umstände an der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte gehindert ist. Im Übrigen übt der Vizepräsident die Befugnisse des Präsidenten auch neben diesem insoweit aus, als sie ihm durch den Präsidenten oder den Geschäftsverteilungsplan übertragen worden sind. Sind Präsident und Vizepräsident verhindert, so vertritt das dienstälteste Mitglied des Rechnungshofes den Präsidenten.

(3) In Fällen, in denen die Regierung oder der zuständige Minister Entscheidungen zu treffen haben, trifft sie für den Bereich des Rechnungshofes dessen Präsident.

(4) Die Mitglieder des Rechnungshofes sind verpflichtet, nach näherer Bestimmung des Präsidenten auch in Angelegenheiten tätig zu sein, die nicht die Rechnungsprüfung betreffen. Sie dürfen ihrer Haupttätigkeit dadurch nicht entzogen werden.


§ 10

Der Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.


§ 11

(1) Der Rechnungshof entscheidet im Kollegium durch Mehrheitsbeschluss. Das Kollegium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) In Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung können Senate, die aus dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten und dem nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Mitglied bestehen, durch gemeinsame Entschließung entscheiden. Kommt eine Übereinstimmung nicht zu Stande, so ist die Angelegenheit dem Kollegium zur Entscheidung zu unterbreiten.

(3) Jedes Mitglied des Rechnungshofes kann gegen die Beschlussfassung eines Senates die Entscheidung des Kollegiums herbeiführen.


§ 12

(1) Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten ist, kann im Haushaltsgesetz festgelegt werden, dass die Prüfung

1.  durch das nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Mitglied und den Präsidenten oder

2.  allein durch den Präsidenten

vorgenommen wird. Bei dem Verfahren nach Nummer 1 können weitere Beamte zur Hilfeleistung herangezogen werden. § 11 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Ausgaben, die mit Rücksicht auf ihren Verwendungszweck nur durch den Präsidenten geprüft werden sollen.


§ 13

Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, in Satzungen oder Vereinbarungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert sind, so treten an deren Stelle die Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
 

Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) - Auszug

Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000, S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 446) 

Rechnungsprüfung


§ 88
Aufgaben des Rechnungshofs

(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe wird von dem Rechnungshof geprüft.

(2) Der Rechnungshof kann auf Grund von Prüfungserfahrungen den Landtag, die Landesregierung und einzelne Ministerien beraten. Soweit der Rechnungshof den Landtag berät, unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.


§ 89
Prüfung

(1) Der Rechnungshof prüft insbesondere

1. die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,

2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,

3. Verwahrungen und Vorschüsse,

4. die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.

(2) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.


§ 90
Inhalt der Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob

1. das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,

2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung sowie der gemäß § 86 vorzulegende Nachweis ordnungsgemäß aufgestellt sind,

3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,

4. die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand in verbesserter Organisationsstruktur oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.


§ 91
Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung

(1) Der Rechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu prüfen, wenn sie

1. Teile des Landeshaushaltsplans ausführen oder vom Land Ersatz von Aufwendungen erhalten,

2. Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes verwalten,

3. vom Land Zuwendungen erhalten oder

4. auf Grund von Gesetzen Umlagen oder ähnliche Geldleistungen an das Land abzuführen haben.

Leiten diese Stellen die Mittel nach den Nummern 1 bis 3 an Dritte weiter, kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung (Absatz 1 Nr. 1 bis 3) oder auf die vorschriftsmäßige Abführung (Absatz 1 Nr. 4). Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.

(3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch das Land kann der Rechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für das Land getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Landes vorgelegen haben.


§ 92
Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen

(1) Der Rechnungshof prüft die Betätigung des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen das Land Mitglied ist.


§ 93
Gemeinsame Prüfung

(1) Sind für die Prüfung neben dem Rechnungshof noch andere Rechnungshöfe zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden.

(2) Der Rechnungshof kann durch Vereinbarung

1. Prüfungsaufgaben auf andere Rechnungshöfe übertragen oder von anderen Rechnungshöfen übernehmen,

2. mit ausländischen oder über- oder zwischenstaatlichen Prüfungsbehörden Aufträge zur Durchführung einzelner Prüfungen erteilen oder übernehmen, wenn er durch Verwaltungsabkommen oder durch die Landesregierung dazu ermächtigt wird.


§ 94
Zeit und Art der Prüfung

(1) Der Rechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.

(2) Der Rechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.


§ 95
Auskunftspflicht

(1) Unterlagen, die der Rechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.

(2) Dem Rechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht auch, soweit hierfür in anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift gefordert wird, und umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf.


§ 96
Prüfungsergebnis

(1) Der Rechnungshof teilt das Prüfungsergebnis den zuständigen Stellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Er hat es auch anderen Stellen mitzuteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen, insbesondere zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs, für erforderlich hält. Von einer Mitteilung kann er absehen, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder Weiterungen oder Kosten zu erwarten sind, die nicht in angemessenem Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit stehen.

(2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Rechnungshof dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten mit.


§ 97
Jahresbericht

(1) Der Rechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Landesregierung wegen der Haushaltsrechnung von Bedeutung sein kann, jährlich für den Landtag in einem Jahresbericht zusammen, den er dem Landtag und der Landesregierung zuleitet.

(2) In dem Bericht ist insbesondere mitzuteilen,

1. ob die in der Haushaltsrechnung und dem Vermögensnachweis und die in den Büchern aufgeführten Beträge übereinstimmen und die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind,

2. in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,

3. welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben,

4. welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.

(3) In den Bericht können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.

(4) Prüfungsergebnisse zu geheimzuhaltenden Angelegenheiten werden dem Präsidenten des Landtages sowie dem Ministerpräsidenten und dem Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten mitgeteilt.


§ 98
Nichtverfolgung von Ansprüchen

Der Rechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung  verzichten.


§ 99
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof den Landtag und die Landesregierung jederzeit unterrichten. Berichtet er dem Landtag, so unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.


§ 100
Vorprüfung

Die Landesregierung kann im Benehmen mit dem Rechnungshof Stellen zur Vorprüfung der Rechnungen einrichten, soweit sich ein Bedürfnis hierzu ergibt.


§ 101
Rechnung des Rechnungshofs

Die Rechnung des Rechnungshofs wird von dem Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.


§ 102
Unterrichtung des Rechnungshofs

(1) Der Rechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn

1. oberste Landesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes betreffen oder sich auf dessen Einnahmen und Ausgaben auswirken,

2. den Landeshaushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Landesbetriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,

3. unmittelbare Beteiligungen des Landes oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Abs. 3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,

4. Vereinbarungen zwischen dem Land und einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung oder zwischen obersten Landesbehörden über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Landes getroffen werden,

5. von den obersten Landesbehörden organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.

(2) Dem Rechnungshof sind auf Anforderung Vorschriften oder Erläuterungen der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Art auch dann mitzuteilen, wenn andere Stellen des Landes sie erlassen.

(3) Der Rechnungshof kann sich jederzeit zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen äußern.


§ 103
Anhörung des Rechnungshofs

(1) Der Rechnungshof ist vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Haushaltsordnung des Saarlandes zu hören.

(2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung und den Nachweis des Vermögens.


§ 104
Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts

(1) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn

1. sie auf Grund eines Gesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist oder

2. sie vom Land oder einer vom Land bestellten Person allein oder überwiegend verwaltet werden oder

3. mit dem Rechnungshof eine Prüfung durch ihn vereinbart ist oder

4. sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Rechnungshofs eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist.

(2) Absatz 1 ist auf die vom Land oder von anderen Stellen für das Land verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden.

(3) Steht dem Land vom Gewinn eines Unternehmens, an dem es nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Rechnungshof den Abschluss und die Geschäftsführung daraufhin, ob die Interessen des Landes nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.

 

Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen  Rechts


§ 105
Grundsatz

(1) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten

1.  die §§ 106 bis 110,

2.  die §§ 1 bis 87 entsprechend,

soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas Anderes bestimmt ist.

(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten und dem Rechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.


§ 106
Haushaltsplan

(1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts hat vor Beginn jedes Haushaltsjahres einen Haushaltsplan festzustellen. Er muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der juristischen Person notwendig sind.

(2) Hat die juristische Person neben dem zur Geschäftsführung berufenen Organ ein besonderes Beschlussorgan, das in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden oder zuzustimmen oder die Geschäftsführung zu überwachen hat, so hat dieses den Haushaltsplan festzustellen. Das zur Geschäftsführung berufene Organ hat den Entwurf dem Beschlussorgan vorzulegen.

(3) Ist bis zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht festgestellt und genehmigt worden, so gilt für die vorläufige Haushaltsführung, wenn nichts Anderes bestimmt ist, Art. 105 Abs. 3 und 4 der Verfassung des Saarlandes sinngemäß.


§ 107
Umlagen, Beiträge

Ist die landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.


§ 108
Genehmigung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Genehmigung des zuständigen Ministeriums. Die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedarf außerdem der Genehmigung des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten. Der Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind dem zuständigen Ministerium spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Haushaltsplan und der Beschluss können nur gleichzeitig in Kraft treten.


§ 109
Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung

(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Rechnung aufzustellen. Sie soll bis spätestens zum 30. Juni des folgenden Jahres vorgelegt werden.

(2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Rechnungshof nach § 111, von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten und dem Rechnungshof.

(3) Die Entlastung erteilt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten. Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung des zuständigen Ministeriums und des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten.


§ 110
Wirtschaftsplan

Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist, haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Buchen sie nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung, stellen sie innerhalb eines halben Jahres einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches auf.


§ 111
Prüfung durch den Rechnungshof

(1) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas Anderes bestimmt ist. Die §§ 89 bis 99, 102, 103 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten und dem Rechnungshof Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht. Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen bleiben unberührt.


§ 112
Sonderregelungen

(1) Auf die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte ist nur § 111 anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie auf Grund eines Landesgesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist. Auf die Verbände der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger ist unabhängig von ihrer Rechtsform § 111 anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände der Prüfung durch den Rechnungshof unterliegen. Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Landes § 65 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und § 69 entsprechend, § 111 unmittelbar anzuwenden. § 111 gilt nicht für die unter das Saarländische Sparkassengesetz fallenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die in Satz 1 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 entsprechend.

 

Sondervermögen


§ 113
Grundsatz

Auf Sondervermögen des Landes sind die Teile I bis IV, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas Anderes bestimmt ist. Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen, Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

 

Entlastung


§ 114
Entlastung

(1) Über die Verwendung aller Staatseinnahmen legt das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten nach Abschluss des Rechnungsjahres zur Entlastung der Regierung dem Landtag Rechnung (Artikel 106 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes). Der Rechnungshof berichtet dem Landtag und der Landesregierung unmittelbar zur Haushaltsrechnung.

(2) Der Landtag stellt die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen.

(3) An den Rechnungshof können einzelne Sachverhalte zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen werden.

(4) Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem die Landesregierung über die eingeleiteten Maßnahmen dem Landtag zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag die Sachverhalte wieder aufgreifen.

(5) Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen.

Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes
 

Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO)

Erlass betr. Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO)

vom 27. September 2001

Fundstelle:

Gemeinsames Ministerialblatt Saarland (GMBl.) vom 24. Dezember 2001, S. 553.

Der Erlass wurde zuletzt geändert durch VV vom 14. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 279).

Haushaltsgrundsätze-Gesetz (HGrG)
 

Haushaltsgrundsätze- Gesetz (HGrG)


Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) vom 19. August 1969 (BGBI. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Teil I
(Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder)

(...)

Abschnitt V.   Prüfung und Entlastung


§ 42  Aufgaben des Rechnungshofes

(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes und der Länder einschließlich ihrer Sondervermögen und Betriebe wird von Rechnungshöfen geprüft.

(2)  Der Rechnungshof prüft insbesondere
1. die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben,
2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
3. das Vermögen und die Schulden.

(3)  Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.

(4)  Die Durchführung der Prüfung von geheimzuhaltenden Angelegenheiten kann gesetzlich besonders geregelt werden.
 
(5)  Auf Grund von Prüfungserfahrungen kann der Rechnungshof beraten. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
 
 
§ 43  Prüfung bei Stellen außerhalb der Verwaltung
 
(1)  Der Rechnungshof ist, unbeschadet weitergehender landesrechtlicher Bestimmungen, berechtigt, bei Stellen außerhalb der Verwaltung des Bundes und des Landes zu prüfen, wenn sie

1. Teile des Haushaltsplans ausführen oder vom Bund oder vom Land Ersatz von Aufwendungen erhalten,
2. Mittel oder Vermögensgegenstände des Bundes oder des Landes verwalten oder
3. vom Bund oder Land Zuwendungen erhalten.
Leiten diese Stellen die Mittel an Dritte weiter, so kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen.

 (2)  Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung. Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.
 
(3)  Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch den Bund oder das Land kann der Rechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für den Bund oder das Land getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Bundes oder des Landes vorgelegen haben.
 
 
§ 44  Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen
 
(1)  Der Rechnungshof prüft die Betätigung des Bundes oder des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Bund oder das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.
 
(2)  Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen der Bund oder das Land Mitglied ist.
 
 
§ 45  Gemeinsame Prüfung
 
Sind für die Prüfung mehrere Rechnungshöfe zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. Soweit nicht die Prüfung durch einen bestimmten Rechnungshof verfassungsrechtlich vorgeschrieben ist, können die Rechnungshöfe einander durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben übertragen.
 
 
§ 46  Ergebnis der Prüfung
 
(1)  Der Rechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Regierung von Bedeutung sein kann, jährlich in einem Bericht für die gesetzgebenden Körperschaften zusammen.
 
(2)  In den Bericht können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.
 
(3)  Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof die gesetzgebenden Körperschaften und die Regierung jederzeit unterrichten.
 
 
§ 47  Entlastung, Rechnung des Rechnungshofes
 
(1)  Die gesetzgebenden Körperschaften beschließen auf Grund der Rechnung und des jährlichen Berichts des Rechnungshofes über die Entlastung der Regierung.
 
(2)  Die Rechnung des Rechnungshofes wird von den gesetzgebenden Körperschaften geprüft, die auch die Entlastung erteilen.

(...)


Teil II
(Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten)

(...)


§ 53   Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen

(1) Gehört einer Gebietskörperschaft die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder gehört ihr mindestens der vierte Teil der Anteile und steht ihr zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile zu, so kann sie verlangen, dass das Unternehmen
1.  im Rahmen der Abschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der  Geschäftsführung prüfen lässt;
2.  die Abschlussprüfer beauftragt, in ihrem Bericht auch darzustellen
a)  die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft,
b)  verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren,
c)  die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages;
3.  ihr den Prüfungsbericht der Abschlussprüfer und, wenn das Unternehmen einen Konzernabschluss aufzustellen hat, auch den Prüfungsbericht der Konzernabschlussprüfer unverzüglich nach Eingang übersendet.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 rechnen als Anteile der Gebietskörperschaft auch Anteile, die einem Sondervermögen der Gebietskörperschaft gehören.  Als Anteile der Gebietskörperschaft gelten ferner Anteile, die Unternehmen gehören, bei denen die Rechte aus Absatz 1 der Gebietskörperschaft zustehen.


§ 54   Unterrichtung der Rechnungsprüfungsbehörde

(1) In den Fällen des § 53 kann in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) mit Dreiviertelmehrheit des vertretenen Kapitals bestimmt werden, dass sich die Rechnungsprüfungsbehörde der Gebietskörperschaft zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach § 44 auftreten, unmittelbar unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und   die Schriften des Unternehmens einsehen kann.

(2) Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründetes Recht der Rechnungsprüfungsbehörde auf unmittelbare Unterrichtung bleibt unberührt.


§ 55   Prüfung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

(1) Erhält eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaft, Gemeindeverband, Zusammenschluss von Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden  oder Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts nach Artikel 137 Abs. 5 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 ist, vom Bund oder einem Land Zuschüsse, die dem Grund oder der Höhe nach gesetzlich begründet sind, oder ist eine Garantieverpflichtung des Bundes oder eines Landes gesetzlich begründet, so prüft der Rechnungshof des Bundes oder des Landes die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Person. Entsprechendes gilt, wenn die Prüfung mit  Zustimmung eines Rechnungshofes in der Satzung vorgesehen ist.  Andere Prüfungsrechte, die nach § 48 begründet werden, bleiben unberührt.

(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Bundes oder des Landes § 53 entsprechend anzuwenden, soweit die Unternehmen nicht von der Rechnungsprüfung freigestellt sind (§ 48 Abs. 2 Satz 2 und 3).


§ 56   Rechte der Rechnungsprüfungsbehörde, gegenseitige Unterrichtung

(1) Erlassen oder erläutern die obersten Behörden einer Gebietskörperschaft allgemeine Vorschriften, welche die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel einer anderen Gebietskörperschaft betreffen oder sich auf deren Einnahmen oder Ausgaben auswirken, so ist die
Rechnungsprüfungsbehörde der anderen Gebietskörperschaft unverzüglich zu unterrichten.

(2) Bevor Stellen außerhalb einer Gebietskörperschaft, die Teile des Haushaltsplans der Gebietskörperschaft ausführen, Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der für die Gebietskörperschaft geltenden Haushaltsordnung oder eines entsprechenden Gesetzes erlassen, ist die Rechnungsprüfungsbehörde der Gebietskörperschaft zu hören.

(3) Sind für Prüfungen oder Erhebungen mehrere Rechnungshöfe zuständig, so unterrichten sie sich gegenseitig über Arbeitsplanung und Prüfungsergebnisse.

(...)


Teil III
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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